Ab 1. Januar 2020 sind das Vorliegen einer gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Abnehmers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Dabei ist zu beachten, dass der Meldezeitraum für die Abgabe der ZM lediglich einen Monat, der Voranmeldungszeitraum für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt dagegen einen Monat und 15 Tage beträgt.
Quelle: www.ksw.or.at
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