Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Unternehmensform in Österreich. Als beschränkt haftende Gesellschafterin kommt sie auch häufig bei der GmbH & Co KG zum Einsatz.
Das Privatvermögen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter ist im Falle einer Insolvenz geschützt, mögliche Gläubiger haben hierauf keinen Zugriff. Andererseits ist dies oft der Grund, weshalb es eine GmbH für Kreditbesicherungen gegenüber Gläubigern äußerst schwer hat.
Eine GmbH-Gründung durchläuft folgende Schritte:
- Abschluss des Gesellschaftsvertrages (notariatsaktpflichtig)
- Bestellung der Vertretungsorgane (Geschäftsführer)
- Bankkontoeröffnung und Leistung der Einlagen (Stammkapital)
- Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch (über einen Notar)
- Prüfung der Unterlagen durch das Firmenbuchgericht (Landesgericht)
Mit der Eintragung ins Firmenbuch und Vergabe der Firmenbuchnummer ist die GmbH gegründet.
Der Gesellschaftsvertrag ist die Satzung der GmbH::
- Firma und Sitz der GmbH
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe des Stammkapitals, idR € 35.000 oder Gründungsprivilegierung
- Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen
Unterlagen für das Firmenbuch u.a.:
- den Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
- eine Liste der Gesellschafter und eine Liste der Geschäftsführer
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Bankbestätigung über die Einzahlung der Stammeinlagen
- Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt
Ist die GmbH gewerblich tätig, muss sie dazu eine Gewerbeberechtigung vorweisen. Diese erhält sie erst nach erfolgter Eintragung im Firmenbuch.
Die Gewerbeberechtigung erfordert auch einen gewerberechtlichenr Geschäftsführer, der den allgemeinen persönlichen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen für die Erlangung der jeweiligen Gewerbeberechtigung erfüllt.
Alternativ kann auch ein vollversicherter Mitarbeiter als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren. Er muss mindestens 50% der Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.
Die Vertretung der GmbH nach außen übernimmt der unternehmensrechtliche Geschäftsführer.
Gewinnbesteuerung
Die GmbH ist selbst Steuersubjekt. Ihre Gewinne werden mit 25 % Körperschaftsteuer linear besteuert. (1. Ebene)
Gewinnausschüttungen der GmbH an natürliche Personen werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer besteuert. (2. Ebene)
Diese Zuflüsse sind beim Empfänger damit endbesteuert. Die Steuerbelastung auf beiden Ebenen beträgt insgesamt 45,63 %.
Verluste bleiben auf GmbH-Ebene und können idR mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden.
Unabhängig von der Gewinnhöhe zahlt jede GmbH jedenfalls die sog. Mindest-Körperschaftsteuer in Höhe von € 1.750 p.a.
Nur ab dem 1.7.2013 gegründete GmbHs sind in den ersten 10 Jahren priviligiert: Jahr 1-5 € 500,00 p.a., Jahr 6-10 € 1.000,00 p.a., erst danach € 1.750,00 p.a.
GmbH und ihre Gesellschafter
Die steuerliche Beurteilung von Tätigkeiten der Gesellschafter gegenüber ihrer GmbH differenziert sich nach dem Beteiligungsverhältnis:
Gesellschafter mit maximal 25 % Beteiligung können in einem Dienstverhältnis zur GmbH stehen, das der Lohnsteuer unterliegt.
Bei mehr als 25 % unterliegen die Tätigkeitsvergütungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer.
Gesellschafter, die im Dienstverhältnis der GmbH stehen oder derart tätig sind, dass bis auf die Weisungsgebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, unterliegen der Kommunalsteuer. Dies kann auch bei Geschäftsführern zutreffen.
Andere Leistungsbeziehungen mit dem Gesellschafter (als selbständiger Unternehmer oder aufgrund von Vermietung/Verpachtung) unterliegen der Einkommensteuer.
Sozialversicherung für den Gesellschafter
Die bloße Gesellschafterstellung löst keine Sozialversicherung aus.
Gewinnausschüttungen unterliegen der Sozialversicherung, sofern die GmbH WKO-Mitglied ist.
Bei der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer ist für die Sozialversicherung aufgrund der Beteiligungshöhe zu unterscheiden:
bis 25 % Versicherungspflicht als Dienstnehmer (ASVG - Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
ab 50 % grundsätzlich Versicherungspflicht als Selbständiger (GSVG - Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)
zwischen 25 % und 50 % ASVG- oder GSVG - Einzelfallprüfung
Zusätzlich sind relevant, ob die GmbH WKO-Mitglied ist und ob der Geschäftsführer wesentliche eigene Betriebsmittel einsetzt.