Pendlerpauschale im Zusammenhang mit dem (nicht steuerbaren) Öffi-Ticket ab 2023
Wenn der Arbeitnehmer zumindest an 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, steht ein monatliches Pendlerpauschale wie folgt zu (je nach Wegstrecke und wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden). Für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 steht befristet ein erhöhtes Pendlerpauschale zu.
Für die Geltendmachung der befristet höheren Werte ist übrigens keine erneute Abgabe des Ergebnisses des Pendlerrechners erforderlich.
Wenn vom Arbeitgeber ein nicht steuerbares Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, welche am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist) zur Verfügung gestellt wird oder ein Kostenanteil durch den Arbeitgeber übernommen wird, ist das (verringerte) Pendlerpauschale in zwei Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist das Pendlerpauschale für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner zu ermitteln. In einem zweiten Schritt muss das Pendlerpauschale um den Wert des zugewendeten Öffi-Tickets bzw. des übernommenen Kostenanteils des Arbeitgebers gekürzt werden. Durch die gleichmäßige Verteilung auf die Monate der Gültigkeit des Öffi-Tickets kann es auch zu Auswirkungen in mehreren Veranlagungsjahren kommen.
Selbst wenn durch die Kürzung das Pendlerpauschale auf 0 € fällt, bleiben der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag und auch jener auf den Pendlereuro davon unberührt. Der Pendlereuro beträgt in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 (befristet erhöhter Wert) übrigens rund 0,67 € monatlich pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket
Der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien setzt sich auch mit der Frage nach Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket auseinander. Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen einsetzt und der Arbeitgeber in diesen Fällen keine oder nur teilweise Reisekostenersätze leistet. Der Arbeitnehmer kann dann, mit Ausnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten ansetzen.