Wenn sich zumindest zwei zusammentun...
... ein kleines oder mittelgroßes Unternehmen leiten.
... unter einer Firma gemeinsam Arbeitsleistung und Kapital einsetzen.
... jeder Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch haftet.
... sich die Gesellschafter den Unternehmensgewinn nach Beteiligung aufteilen.
Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft leitet sich von der der OG (Offenen Gesellschaft) ab. Im Wesentlichen gelten die Bestimmungen zur OG auf für die KG.
Sonderregelungen bestehen v.a. für die beschränkt haftenden Gesellschafter der KG (Kommanditisten). Sie sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben regulär kein laufendes Informationsrecht.
Die unmittelbar und persönlich voll haftendenden Gesellschafter der KG heißen Komplementäre. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH & Co KG.
Die Firma hat zwingend den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ bzw „KG“ zu führen. Freiberufler können statt dessen "Partnerschaft" verwenden.
Von Gesetz wegen sind Komplementäre berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Im Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung genau geregelt werden.
Eine erforderliche Gewerbeberechtigung muss auf die KG lauten. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Diese Geschäftsführung übernimmt entweder ein voll haftender Gesellschafter oder ein Arbeitnehmer der KG.
Wenn die KG Mitglied der Wirtschaftskammer ist, sind alle Komplementäre GSVG-pflichtversichert. Für Kommanditisten hängt die Versicherung von der Ausgestellung der Gesellschafterstellung ab.
Die KG selbst ist selbst nicht ertragsteuerpflichtig. Ihr Gewinn oder Verlust wird den einzelnen Gesellschaftern direkt als Ergebnistangenten zugerechnet. Die Einkommensteuer dieser Anteile trägt damit jeweils der Gesellschafter.
Stellt ein Gesellschafter z. B. seine Mitarbeit oder Wirtschaftsgütern der KG entgeltlich zur Verfügung, bezieht er damit Vorabgewinnanteile. Diese zählen zu seinen steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften.
Die Rechtsform der OG wird gerne für kleine und mittelgroße Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital einzusetzen.
Eine OG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens 2 Gesellschaftern. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Die Gesellschaftern haften für Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen).
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zu empfehlen. Es gibt aber grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften. Im Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft. Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig.
Die Firma hat zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, zu führen. Bei freien Berufen kann der Zusatz „Partnerschaft“ gewählt werden, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss.
Die OG ist beim zuständigen Landesgericht zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten.
Trotz Ausschlusses eines Gesellschafters von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag haftet er weiterhin unbeschränkt gegenüber den Gläubigern der OG.
Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.
Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich GSVG-pflichtversichert.
Die OG selbst ist selbst nicht ertragsteuerpflichtig. Ihr Gewinn oder Verlust wird den einzelnen Gesellschaftern direkt als Ergebnistangenten zugerechnet. Die Einkommensteuer dieser Anteile trägt damit jeweils der Gesellschafter.
Stellt ein Gesellschafter z. B. seine Mitarbeit oder Wirtschaftsgütern der KG entgeltlich zur Verfügung, bezieht er damit Vorabgewinnanteile. Diese zählen zu seinen steuerpflichtigen betrieblichen Einkünften.