Rechnungen - Umsatzsteuer - Belegerteilung

Rechnungen bilden unsere Geschäftsbeziehungen ab. In jedem Fall sind sie Grundlage steuerlicher Auswirkungen.

Merkmale einer Rechnung
Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Rechnungsmerkmale iSd Umsatzsteuergesetzes

  1. Name und Anschrift des liefernden/leistenden und des empfangenden Unternehmers
  2. Rechnungsdatum und falls abweichend das Ausstellungsdatum
  3. eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  4. die UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers
  5. die UID-Nummer des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt
  6. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  7. Tag der Lieferung/Übergabe oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes (wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt)
  8. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuerprozentsatz.
    Wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben welche Umrechnungsmethode angewendet wird. 
  9. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  10. Hinweis bei Steuerbefreiung oder die Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge)
  11. ein Hinweis bei Anwendung der Differenzbesteuerung, z. B.  Gebrauchtwarenhandel

Hinweis zu Barbelegen und Belegerteilungspflicht (bmf.gv.at).

Folgendes ist noch zu beachten:

  • Die Bestimmungen zur Rechnungslegung gelten sowohl für Anzahlungsrechnungen als auch für Teilrechnungen und Gutschriften.
  • Hinsichtlich der fortlaufenden Nummer der Rechnung ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen.
  • In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen werden.
  • Unternehmer, die nur Umsätze ausführen, für welche die Steuer nach § 22 Abs. 1 UStG mit 10 % bzw. 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird (das sind nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Unternehmer), erhalten keine UID-Nummer und können daher in ihren Rechnungen auch die UID-Nummer nicht angeben. Derartige Rechnungen berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, der leistende Unternehmer weist in der Rechnung an einen anderen Unternehmer darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 Abs. 1 UStG dem Durchschnittssteuersatz von 13 % unterliegt.
Kleinbetragsrechnung
Übersteigt der Gesamtbetrag ( d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) € 400,00 nicht, gelten Vereinfachungen.

Es genügen folgende Angaben auf der Kleinbetragsrechnung:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  3. Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  4. Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  5. Steuersatz
  6. Rechnungsdatum
Belegerteilungspflicht
Unternehmer müssen für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen.

Unternehmer müssen für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.

Die Angaben, die ein Beleg aufgrund der Belegerteilungspflicht enthalten muss, weichen von den Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz ab.

MIindestangaben am Beleg LAUT BELEGERTEILUNGSPFLICHT

Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen der statt dem Unternehmen einen Beleg erteilen kann,
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  • den Tag der Belegausstellung
  • die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen und
  • den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist. Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird.

Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen hat der Beleg zusätzliche Angaben zu enthalten.

Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.

Ausnahmen gelten u.a. je Betrieb bis € 30.000,00 pro Jahr für Jahresumsätzen:

  • im Freien
  • außerhalb fester Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten)
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten)
  • von Kantinen gemeinnütziger Vereine (nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird)
  • unentbehrliche Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften
  • bestimmter Automaten
Rechnungslegungspflicht
im B2B und B2C-Bereich

gegenüber Unternehmern (B2B):
Unternehmer sind umsatzsteuerrechtlich verpflichtet, für ihre Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer oder Körperschaften Rechnungen auszustellen.

gegenüber Endverbrauchern (B2C):
Unternehmer sind umsatzsteuerrechtlich nur bei Erbringung von steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch gegenüber Privaten verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Rechnungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes erfolgen.