Kurzarbeit: eAMS Konto zwingend erforderlich!

Falls Sie Kurzarbeit beantragt haben:

Für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist zwingend ein eAMS-Konto erforderlich.
Bitte beantragen Sie das eAMS-Konto zeitnah, die Vorgangsweise ist unter folgendem Link beschrieben (dort finden Sie auch die Antragsformulare):
https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto--ein-konto--viele-vorteile
Die Zugangsdaten zum eAMS-Konto werden Ihnen vom Arbeitsmarktservice per Post zugestellt.

Während der Dauer der Kurzarbeit erhalten Sie von uns monatlich eine Kurzarbeitsabrechnung.
Inhalt, Optik und Dateiformat dieser Kurzarbeitsabrechnung werden vom Arbeitsmarktservice derzeit ausgearbeitet und vermutlich nach den Osterfeiertagen veröffentlicht.
Sobald die Dateivorgabe des Arbeitsmarktservice in unserem Lohnprogramm umgesetzt wurde, erhalten Sie von uns die Abrechnung des ersten Kurzarbeitsmonats (für Beginn der Kurzarbeit im März 2020 voraussichtlich Ende April 2020).
Diese Abrechnungsdatei wird dann von Ihnen per eAMS-Konto an das Arbeitsmarktservice übermittelt. Das AMS überprüft die Daten, führt die Abrechnung durch und überweist die Beihilfe auf das im Begehren um Beihilfengewährung angegebene Bankkonto.

Bitte beachten Sie, dass vor Abrechnung des ersten Beihilfemonats die Genehmigung durch das Arbeitsmarktservice erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice sollte Ihnen dazu - falls noch nicht geschehen – in nächster Zeit die „Mitteilung über die Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gem. § 37 b Arbeitsmarktservicegesetz“ übermitteln. Bitte leiten Sie uns nach Erhalt eine Kopie dieser Genehmigung weiter, besten Dank.

Alles Gute, frohe Ostern und beste Grüße aus unserer Kanzlei

Christof Metzler & Martin Adelsberger

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