Fragen und Antworten - Steuern

Antworten auf Ihre Steuerfragen von A wie Abschreibung bis Z wie Zuschuss

Was gehört zu den Betriebsausgaben?

Wenn Ausgaben durch den Betrieb veranlasst sind, spricht man von Betriebsausgaben. Diese Aufwendungen kürzen den Gewinn, der besteuert wird. Daher sind auch unzweckmäßige oder vermeidbare Kosten grundsätzlich abzugsfähig.

Nur bei bestimmten Luxusgütern geht es auch um Angemessenheit: Autos, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpfte Teppiche, Tapisserien, Antiquitäten

Eine betriebliche oder berufliche Veranlassung muss bei beweglichen Wirtschaftsgütern eindeutig eine private Nutzung oder Veranlassung überwiegen.

Kein Aufteilungsverbot gilt für "neutrale" (= nicht typischerweise privat genutzte) Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeuge, Telefon, Handy, Telefax, Computer.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben, zB Aufwand für Ausbildung, Beratung, Kommunikation, Planung.

Geschäftsessen - als Betriebsausgabe absetzbar?

Für Geschäftsessen und Bewirtungskosten sind drei Fälle zu unterscheiden:

Zur Gänze abzugsfähig:

  • Die Bewirtung ist unmittelbarer Bestandteil der Leistung oder steht unmittelbar im Zu­sam­men­hang mit einer Leistung.
  • Die Bewirtung erfolgt gegen Entgelt.
  • Die Bewirtungen weist nahezu keine Repräsentationskomponente auf.

Beispiele:
Verpflegung bei einer Schulung, die Ver­pfle­gungs­kosten sind im Schulungspreis inkludiert.
Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich be­trieb­liche Grün­de oder Werbung für den Betrieb aus­schlag­gebend sind.

Zu 50% absetzbar:
Bewirtungskosten sind zur Hälfte absetzbar, wenn sie werbewirksam, weil die Repräsentationskomponente untergeordnet ist.

Beispiel:
Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses dient der Werbung des Unternehmens. Der Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen steht zur Gänze zu.

Nicht abzugsfähig:
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden stellt nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand dar.

Beispiele:
Bewirtung im Haushalt des Unternehmers, Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaft­li­chen Ver­an­stal­tungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater)

Gebäudereparatur - Schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?

Vorwerbungskosten sind die Ausgaben, die bereits vor den ersten Einnahmen entstehen.
Steuerlich abzugsfähig sind sie, wenn die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht und dem Finanzamt die Vermietungsabsicht bekannt gegeben wurde.

Arbeitszimmer zuhause - steuerlich relevant?

Für einen räumlich abgetrennten Bereich, idR ein Zimmer, im Wohnungsverband sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben (anteilige Miete/Absetzung für Abnutzung, anteilige Energiekosten, Versicherung, etc.) einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Betrieblich genutzte Räume, die nicht im Wohnungsverband liegen und für die Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen errichtet und ausgestattet sind, unterliegen nicht der Definition Arbeitszimmer.

Für Selbstständigen steht seit 2022 das Arbeitsplatzpauschale alternativ zur Wahl.

Rechnungen aufbewahren - falls ja, wie lange?

Akten und Belege bewahren Sie bitte zumindest sieben Jahre auf.
Vereinzelt gelten längere Fristen. Die Tabelle zeigt eine Auswahl von Beispielen für Auf­be­wah­­rungsfristen.

  Aufbewahrungsfrist
Buchhaltungsunterlagen 7 Jahre
Belege 7 Jahre
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben 7 Jahre
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen 7 Jahre
Unterlagen, die Grundstücke betreffen 22 Jahre
Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch er­brach­ten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstigen elektronischen Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop in Anspruch genommen wird (MOSS) 10 Jahre
zu einem anhängigen Abgaben- oder Ge­richts­ver­fahren gehörende Unterlagen solange das Verfahren dauert

Tipp: Heben Sie sämtliche Belege zum Kauf eines Grundstücks auf (z. B. zur Grunderwerbsteuer, zu den Anwalts- und Notarkosten) und auch alle Belege über die danach anfallenden Instandhaltungskosten. Falls Sie das Grundstück später verkaufen möchten, können so bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden.