Wenn der Arbeitergeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-Kfz ersetzt oder trägt, ist für den Arbeitnehmer daraus keine Einnahme anzusetzen.
Das Finanzministerium beabsichtigt laut seiner Anfragebeantwortung vom 25.01.2024, diese Regelungen zu abgabenbegünstigtem Laden NICHT auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden. Ihnen steht nur die Abgabenbegünstigung (Sachbezug Null) für die Nutzung des E-Kfz der GmbH zu.
Die gesamte Anfragebeantwortung lesen Sie hier.
Datum