Phase 5 der COVID-19-Kurzarbeit

Die Phase 5 der Kurzarbeit sieht bekanntermaßen auch ein Modell ohne Abschlag vor, welches besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützen soll. Mit dem Lockdown im November und Dezember 2021 zusammenhängend gab es ein paar bedeutsame Adaptierungen dieser Art des Kurzarbeitsmodells. Wichtig ist, dass dieses Modell bis maximal Ende März 2022 in Anspruch genommen werden kann. Neben dem Entfall der Steuerberaterbestätigung für betroffene Unternehmen besteht eine administrative Erleichterung auch darin, dass keine verpflichtende AMS-Beratung in Anspruch genommen werden muss (diese gilt für Unternehmen, welche Phase 4 der Kurzarbeit nicht beansprucht haben, bei Beantragung der Kurzarbeit bis Ende Jänner 2022). Überdies sind diese Unternehmen von der Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge für den Zeitraum der Lockdown-Monate (November und Dezember 2021) befreit.
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