Spenden sind freiwillige Zuwendungen und sind damit steuerlich nicht abzugsfähig.
Davon gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen.
1. Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen:
Dazu zählen u.a. bestimmte Forschungseinrichtungen, die Österreichische Nationalbibliothek, bestimmte Museen, das Bundesdenkmalamt, bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist, die internationale Anti-Korruptions-Akademie, Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
2. Spendenempfänger laut Liste der begünstigten Spendenempfänger:
Abzugsfähig sind Spenden an Spendensammelvereinigungen für mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt, bestimmte Tierheime.
3. Deckelung und Formerfordernis:
Spenden sind als Betriebsausgabe oder Sonderausgaben bis max. 10 % des Einkommens des aktuellen Wirtschaftsjahres abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig sind die reinen Mitgliedsbeiträge an derartigen Organisationen. Die Beiträge sind zu belegen.
Seit 1.1.2017 sind Spenden nur mehr als Sonder- oder Betriebsausgaben abzusetzen, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum des Spenders bekannt gegeben werden. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über Finanz Online an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Ermittelt er die Daten trotzdem nicht, wird der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft widerrufen und die Spendenorganisation von der Liste gestrichen.