Steuerfreie Entnahme von Betriebsgebäuden ab 2024?

Ende April 2023 ist das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Status des Begutachtungsentwurfs veröffentlicht worden. Ein Aspekte davon soll hier dargestellt werden:

Die außerbetriebliche Nutzung (z.B. für Wohnzwecke) leerstehender Betriebsgebäude soll steuerlich erleichtert werden - insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen. Hintergrund ist, dass bisher betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude - trotz Leerstands - häufig im Betriebsvermögen verblieben sind, um die Entnahmebesteuerung von Gebäuden zu vermeiden. Nunmehr soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen - wie es schon bei der Entnahme von Grund und Boden der Fall ist - zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG entfällt dann in weiterer Folge.

Die Gesetzwerdung dieser längst fälligen Lösung bleibt noch abzuwarten.

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