Die neue Freiwilligenpauschale wird im Rahmen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 umgesetzt und gilt ab 01. Januar 2024.
Freibeträge gemäß § 3 Abs 1 Z 42 EStG (nun gesetzlich geregelt):
- Kleine Freiwilligenpauschale | max. 30 Euro / Kalendertag und 1.000 Euro / Kalenderjahr pro Person
- Große Freiwilligenpauschale (für bestimmte Tätigkeiten) | max. 50 Euro / Kalendertag und 3.000 Euro / Kalenderjahr pro Person
Achtung: Die "pauschale Aufwandsentschädigung" bis zu Euro 75,- pro Monat als Erleichterung zum belegmäßigen Aufwandsersatz ist gesetzlich nicht verankert!
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