COVID-19-Kurzarbeit: Phase 3

Die Anträge für die Phase 3 der Kurzarbeit (KUA) sind voraussichtlich ab 2. Oktober via eAMS Konto möglich. Hier in Kürze die wesentlichsten Änderungen:

- Kurzarbeitsprojekte sind zeitlich befristet: Die Dauer eines KUA-Projektes ist mit höchstens sechs Monaten befristet. Es muss spätestens am 31.3.2021 enden.

 - Zusätzliche Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung: Sind mehr als fünf Arbeitnehmer_innen bzw. Lehrlinge von einem KUA-Projekt betroffen, müssen die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Steuerberaterin/ einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin/ einem Wirtschaftsprüfer oder einer Bilanzbuchhalterin/ einem Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

- Verringertes Ausmaß des Arbeitsausfalls: Der Rahmen an verrechenbaren Ausfallstunden ist 20% bis maximal 70% (in Sonderfällen 90%) der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit.

Mehr Informationen zur Kurzarbeit Phase 3 ab 01. Oktober 2020, die neue Antragstellung dazu und die neue Sozialpartnervereinbarung finden Sie auf der AMS Internetseite. Für diese Antragstellung gilt eine Übergangsfrist von einem Monat. Diese Übergangsfrist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Antragstellung via eAMS-Konto möglich ist. Den Beginn dieser Frist erfahren Sie in Kürze dort. Bitte beachten Sie, dass eine Beantragung der Kurzarbeit Phase 3 davor nicht möglich ist.

Haben Sie bitte etwas Geduld und verzichten Sie wenn möglich auf telefonische Anfragen dazu an das AMS . Vielen Dank!

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#tirol

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